Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
der Hebamme Magdalena Sternberger, nachfolgend Hebamme genannt.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in.
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Berlin, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von dem/der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der/dem Leistungsempfänger*in in Rechnung.
(5) Zahlungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen trotz nachweislich erbrachter Leistung der Hebamme im Nachhinein gekürzt werden, werden dem/der Leistungsempfänger*in in Rechnung gestellt.
(1) a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, den/die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihres Kostenträgers vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Der/Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit der Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern der/die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung,
die der unwirksamen am nächsten kommt.