AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

der Hebamme Magdalena Sternberger, nachfolgend Hebamme genannt.

 

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die

vertraglichen Beziehungen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in.

 

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und dem/der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Berlin, in dem die Leistung erbracht wird.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzt*innen bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzt*innen oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

(4) Für vereinbarte Termine, die von dem/der Leistungsempfänger*in nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der/dem Leistungsempfänger*in in Rechnung.

(5) Zahlungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen trotz nachweislich erbrachter Leistung der Hebamme im Nachhinein gekürzt werden, werden dem/der Leistungsempfänger*in in Rechnung gestellt.

 

  1. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:

(1) a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach

  • 134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.:
  • Laboruntersuchungen
  • Kurse
  • Taping
  • Wellnessmassagen
  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und zwölf Wochen nach der Geburt
  • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

(2) Die Hebamme verpflichtet sich, den/die Leistungsempfänger*in vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihres Kostenträgers vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahler*innen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Der/Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit der Krankenversicherung zu klären.

(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.

(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

(6) Sofern der/die Leistungsempfänger*in Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

 

  1. Kurse
  • Die Kursgebühren für hebammengeleitete Geburtsvorbereitungs-/ Rückbildungskurse werden bei gesetzlich Versicherten direkt mit der jeweiligen Krankenkasse abgerechnet. Dabei können versäumte Kursstunden nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden und müssen von dem/der Teilnehmer*in selbst entrichtet werden. Es ist unerheblich, aus welchem Grund die Teilnahme nicht erfolgte. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine*n Teilnehmer*in im laufenden Kurs durch eine*n andere*n zu ersetzen.
  • Die Hebamme behält sich vor, den Kurs bei zu geringer Teilnehmer*innenzahl oder sonstigen dringenden Gründen eine Woche vor Kursbeginn abzusagen. Die Hebamme kann aus dringenden Gründen kurzfristig Termine verlegen oder absagen.
  • Für gebuchte Kurse gilt: eine Abmeldung/Stornierung ist kostenlos bis 14 Tage vor Kursbeginn möglich. Die Stornierung muss per E-Mail an: hallo@hebamme-magdalena.com erfolgen. Danach wird dem/der Teilnehmer*in sowie der Begleitperson (bei Paarkursen) die volle Kursgebühr in Rechnung gestellt. Diese setzt sich aus der Gebühr für die/den Versicherte*n nach HebGO sowie ggf. der Partner*innengebühr zusammen. Eine kurzfristige Kündigung vor Kursende ist nicht möglich, da alle Stunden aufeinander aufbauen.

 

  1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am 01.01.2024 in Kraft.

 

  1. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen

    Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung,

    die der unwirksamen am nächsten kommt.